Wenn dann noch ein Sachkundelehrgang erfolgreich absolviert werden muss, wird schnell klar, dass es höchste Zeit ist, sich um alles zu kümmern, damit Sie auch nach dem 21.03.2017 weiterhin Baufinanzierungsgeschäft beraten dürfen.
Was ist also konkret zu tun?
Die Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde ist bei §34i GewO analog zu der des §34f GewO für Finanzanlagenvermittler geregelt – die Ausnahme bildet Hessen. Insofern ist die Industrie- und Handelskammer (IHK) die zuständige Zulassungsbehörde für die Gewerbeerlaubnis nach §34i GewO in den acht Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein. In Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hingegen hat das Gewerbeamt die entsprechende Zuständigkeit.
Antragsformulare sowie eine Liste der erforderlichen Unterlagen finden Sie in der Regel auf der Internetseite Ihrer zuständigen Behörde, ebenso eine Übersicht zu anfallenden Kosten.
Bitte beachten Sie, dass Sie auch Ihre Mitarbeiter, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder dafür verantwortlich sind, zur Eintragung im Register anmelden müssen.
Zu den einzureichenden Unterlagen haben wir unterschiedliche Anforderungen gesehen. Grundsätzlich geht es aber um:
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse
- Nachweis einer Berufshaftpflicht
- Beleg der Sachkunde durch Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung oder einer gleichgestellten Berufsqualifikation
„Alte Hasen-Regelung“:
Keinen Sachkundenachweis erbringen müssen Gewerbetreibende, die bereits seit dem 21. März 2011 im Besitz der bisherigen Erlaubnis § 34c GewO „Darlehen“ sind und die Vermittlung oder Beratung von Immobiliardarlehen seitdem ununterbrochen nachweisen können.
Unsere Erfahrungen zeigen, dass die verantwortlichen Behörden hierfür durchaus unterschiedliche Anforderungen an die einzureichenden Belege (z.B. Beratungsprotokolle, Provisionsabrechnungen etc.) haben.
Unser Tipp: Schauen Sie auf die Website Ihrer zuständigen Behörde oder nehmen Sie telefonisch Kontakt auf.
- Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau
- Bankkaufmann oder Bankkauffrau
- Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau
- Kaufmann bzw. Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ wenn die Abschlussprüfung auf Grundlage der Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung vom 17.05.2006 abgelegt wurde oder beim Ablegen der Prüfung nach der ab dem 01.08.2014 geltenden Fassung die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherung“ gewählt wurde.
- Geprüfter Immobilienfachwirt bzw. Immobilienfachwirtin
- Geprüfter Bankfachwirt bzw. Bankfachwirtin
- Geprüfter Fachwirt bzw. Fachwirtin für Finanzberatung
- Geprüfter Fachwirt bzw. Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
- Abschlusszeugnis Finanzfachwirt bzw. Finanzfachwirtin (FH) mit mindestens einem Jahr Berufspraxis in der Immobiliardarlehensvermittlung
- Geprüfter Fachberater bzw. Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit mindestens zwei Jahren Berufspraxis in der Immobiliardarlehensvermittlung
- Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums mit in der Regel mindestens drei Jahren Berufspraxis in der Immobiliardarlehensvermittlung
Quelle: www.europace.de
Zusätzlich erfassen Sie bitte Ihre Registrierungsnummer in EUROPACE 2 > Einstellungen > Personendaten (die Angaben zu Ihrer Aufsichtsbehörde sollten Sie bereits erfasst haben)
Bitte bewahren Sie Ihre Erlaubnis nach §34c GewO weiter auf, da die Erlaubnis nach §34i GewO nicht die Vermittlung von Ratenkrediten abdeckt.
Ihre Gewerbeerlaubnis §34i GewO benötigen wir bis zum 21.03.2017, damit wir auch nach dem Stichtag erfolgreich im Baufinanzierungsgeschäft mit Ihnen zusammenarbeiten können.