Das Landgericht Bochum hat in seinem Urteil vom 15.09.15 (AZ I-1 O 68/15) entschieden, dass der § 489 BGB (1) 2. in bestimmten Fällen auch auf Verträge für Forward Darlehen wörtlich anwendbar ist, nämlich dann, wenn ein bestehender Vertrag bei der bisher finanzierenden Bank (vorzeitig) verlängert wird.
In diesem Fall tritt der Zeitpunkt der neuen Vereinbarung an die Stelle des Auszahlungstermins und nicht der Beginn der neuen Zinsbindungsfrist.
In der Praxis bedeutet dies, dass ein Kunde, der am 30.11.2005 ein Forward Darlehen per 01.12.2008 mit einer Zinsbindung bis 30.11.2018 bei seinem bisherigen Finanzierungspartner abgeschlossen hat, den Darlehensvertrag bereits am 30.11.2015 mit 6 Monaten Frist zum 01.06.2016 kündigen kann.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.