Provisionsabgabeverbot – so wird es aktuell angewandt
Das angepasste Provisionsabgabegebot ist als Teil der IDD (Insurance Distribution Directive) und Anpassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes – nach einigem Hin und Her – seit Juli 2017 gesetzlich verankert. Seitdem wird immer wieder versucht, das Verbot zu umgehen. Wir liefern einen Überblick über den aktuellen Stand.
Gemäß § 48b Absatz 1 VAG ist es Versicherungsvermittlern verboten, Provisionen an versicherte Personen oder Bezugsberechtigte weiterzugeben. In § 48b Absatz 2 VAG wird definiert, was eine Sondervergütung darstellt. Demnach dürfen Vermittler ihren Kunden keine Zuwendungen von Sach- oder Dienstleistungen sowie Rabatte auf Waren oder Dienstleistungen anbieten. Ausgenommen ist eine Geringfügigkeitsgrenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr. Zudem findet das Provisionsabgabeverbot auf Tippgeber keine Anwendung. Modelle im Sinne von „Kunden werben Kunden“ sind somit weiterhin möglich.
Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass Endkunden nicht mit Fehlanreizen, sprich kurzfristigen finanziellen Vorteilen, zum Abschluss bestimmter Versicherungsprodukte überredet werden sollen. Als Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot zählt, wenn die Sondervergütung langfristig dem Versicherungsverhältnis zugutekommt – zum Beispiel in Form einer dauerhaften Prämienreduzierung oder Leistungserhöhung. Laut einem Fachartikel im BaFinJournal vom 16.10.2017 – und bereits ergangenen Gerichtsentscheidungen z. B. durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main − muss der Versicherer an einer solchen Sondervergütung beteiligt sein bzw. der Vorgang muss sich in einer vertraglichen Anpassung niederschlagen. Die simple Abgabe der Provision eines Vermittlers an den Versicherungskunden ohne entsprechende Vertragsänderung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sieht die BaFin als nicht gesetzeskonform an.
Zu den Befürwortern des Provisionsabgabeverbots zählen viele Vermittlerverbände, die sich für eine höhere Beratungsqualität im Versicherungsvertrieb und zugleich gegen kurzfristige, fehlleitende Anreize für die Kunden aussprechen. Zu den Kritikern des Verbots zählen u. a. InsurTechs und Online-Portale, die als Teil neu konzipierter Geschäftsmodelle Provisionen direkt an die Kunden weiterleiten möchten.
Immer wieder wird versucht, das Provisionsabgabeverbot zu umgehen. Ein aktueller Fall dreht sich um eine Jubiläumsaktion des Vergleichsportals Check24 im vergangenen Herbst. Bei dieser Aktion wurde eine Prämie für die Nutzung des Kundenkontos versprochen, wenn zugleich eine neue Versicherung abgeschlossen wurde. Das Portal tritt zwar bekanntermaßen selbst als Makler auf, zahlte die Prämie aber über ein Schwesterunternehmen von Check24 aus, das die Kundenkontos betreut. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) mahnte das Portal wegen Verletzung des Provisionsabgabeverbots ab und reichte beim Landgericht München Klage ein, die aktuell läuft.