Hier sind gleich zwei Updates der KfW, die für Dich relevant sein können:
Update zum Antragstopp der Programme 297 und 298
Die KfW gibt folgendes Update zum Antragstopp der Programme 297 und 298:
Der KFN-Förderkredit wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) gewährt. Neue Anträge können gestellt werden, sobald der Bundeshaushalt 2024 in Kraft getreten und die KfW vom Bund ermächtigt ist, über entsprechende Bundesmittel für neue Förderzusagen zu verfügen. Dies wird voraussichtlich Anfang Februar 2024 der Fall sein.
Sobald die Antragstellung wieder möglich ist, werden wir Dich informieren.
Regelung bei Bauträgerinsolvenzen
Bei der KfW liegt jetzt die Regelung bzgl. Anfragen zur Abruffristverlängerung infolge von Bauträgerinsolvenzen vor.
Die Informationen zur Verlängerung der Nachweisfrist sind weiter unten aufgeführt. Das Vorgehen gilt nur für Bauträgerinsolvenzen. Jedoch muss der Abruf der Mittel bei der KfW beantragt werden.
Abruffrist
Die Abruffrist wird in einem automatisierten Verfahren auf maximal 36 Monate verlängert (nur BEG und KFN: in begründeten Fällen ist eine Verlängerung auf maximal 48 Monate möglich). Über diesen bestehenden Rahmen hinaus kann die KfW die Abruffrist aus regulatorischen Gründen und mit Blick auf die zeitliche Verfügbarkeit der reservierten Bundesmittel nicht verlängern.
Alternativ kann man in besonderen Härtefällen bei der KfW beantragen, die am Ende der Abruffrist noch offenen Mittel für den Endkreditnehmer / das Bauvorhaben abrufen zu können ohne die Mittel unmittelbar für den Baufortschritt an den Endkreditnehmer (oder in Erfüllung des mit dem Endkreditnehmer bestehenden Darlehensvertrags direkt an Dritte, die gegen den Endkreditnehmer fällige Zahlungsansprüche für zu dem geförderten Vorhaben angefallene Kosten haben, nachfolgend „Dritte“ genannt) auszuzahlen. In solchen Fällen ist es zulässig, die abgerufenen Kreditmittel erst zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend des Baufortschritts dem festgelegten Verwendungszweck zuzuführen und an den Endkreditnehmer oder den Dritten auszuzahlen.
Weiterhin akzeptiert die KfW in solchen Fällen, dass die Hausbank zu dem bestehenden Darlehensvertrag mit dem Endkreditnehmer eine Vereinbarung trifft, nach der die abgerufenen Mittel übergangsweise auf ein gesondertes Konto des Endkreditnehmers ausgezahlt werden, soweit und sofern ausschließlich die Hausbank über die Mittel zu Lasten des Endkreditnehmers zur Erfüllung des festgelegten Verwendungszwecks verfügen darf. Die übergangsweise abgerufenen Kreditmittel dürfen maximal 12 Monate für eine spätere Auszahlung an den Endkreditnehmer / Dritte so vorgehalten werden.
Ebenso müssen die Mittel für eine jederzeitige Rückzahlung an die KfW (z.B. bei nicht mehr gegebener Fortführungsprognose für das Bauvorhaben) verfügbar sein. Bezüglich der Besicherung der abgerufenen Kreditmittel vor Auszahlung an den Endkreditnehmer bzw. soweit mit Endkreditnehmer vereinbart, unmittelbar an Dritte, stellt die KfW keine besonderen Anforderungen über das bestehende Vertragsverhältnis hinaus. Ebenso übernimmt die KfW keine Prüfung und Genehmigung individueller Ergänzungsvereinbarungen zwischen der Bank und dem Endkreditnehmer im Rahmen des bestehenden Darlehensvertrages.
Bei Bedarf kann die Mitteleinsatzfrist auf Antrag (ausschließlich) vor Abruf des (Teil-)Betrages ebenfalls verlängert werden.
Ebenso sind wie bisher in bestimmten Härtefällen mit positiver Abschlussprognose Fristverlängerungen für das Einreichen der Bestätigung nach Durchführung „BnD“ möglich.
Bitte sende die Anträge zur Abrufmöglichkeit und gewünschten Fristverlängerung über das durchleitende Kreditinstitut an die KfW. In der Begründung muss der Sachverhalt inkl. positiver Fortführungsprognose des Bauvorhabens kurz dargestellt werden. Außerdem muss die finanzierende Bank bestätigen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist.
Verlängerung der Nachweisfrist
Nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Bestätigung nach Durchführung versendet die KfW im Rahmen eines automatisierten Mahnverfahrens bis zu drei Mahnungen im Abstand von drei Monaten. Nach abgeschlossenem Mahnverfahren kann mit Fristablauf der dritten Mahnung eine Verlängerung für jeden Einzelfall bei der KfW beantragt werden. In der Begründung muss der Sachverhalt inkl. positiver Fortführungsprognose des Bauvorhabens kurz dargestellt werden. Außerdem muss die finanzierende Bank bestätigen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist.
Bitte sende die Anträge auf Fristverlängerung über das durchleitende Kreditinstitut an die KfW.