KfW-News zu Bauträgerkaufverträgen und Flutkatastrophe

 

1. KfW lockert Protokollierung von Bauträgerkaufverträgen

Anfang August hatte die KfW darüber informiert, dass die Protokollierung von Bauträgerkaufverträgen vor der Antragstellung bei der KfW bislang keine Förderung zulässig machte. Jetzt wurden die Rahmenbedinungen etwas gelockert. Die Regelung zur aufschiebenden/auflösenden Bedingung kann ab sofort auch für Kaufverträge im Rahmen der Ersterwerbsförderung angewendet werden.

Beim Abschluss von Verträgen mit aufschiebender/auflösender Bedingung sind Anträge vor dem Beginn der Bauarbeiten (Liefer- und Leistungsverträge) bzw. vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufverträge) zu stellen.

Da über diesen Sachverhalt zeitweise durch die KfW und das BAFA anders informiert wurde, wird für Verträge, die bis Ende Juni 2021 geschlossen werden, die Übergangsregelung gewährt, nach der auch ein an die Gewährung der Förderung gekoppeltes Rücktrittsrecht reicht, damit die Verträge als förderunschädlich für die BEG anerkannt werden.

Die genaue Formulierung einer aufschiebenden/auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von der KfW bzw. vom BAFA anerkannt:

„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens / eines Neubauvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWi beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].Dieser Vertrag tritt hinsichtlich dieser Verpflichtung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA/die KfW] den Antrag bewilligt und die Förderung mit [einem Zuwendungsbescheid/einer Finanzierungszusage] gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Noch ein wichtiger Hinweis: Vor BEG-Antragstellung geschlossene Verträge über Beratungs- und Planungsleistungen sind weiterhin förderunschädlich. Das Formular „Nachweis des Beratungsgespräch“ greift nur bei Liefer- und Leistungsverträgen – nicht bei Kaufverträgen.

Was es genau damit auf sich hat, kannst Du unter dem Punkt 3.11 der FAQs vom BMWi nachlesen.

 

2. KfW – BEG 261 und 262: Befristete Ausnahmeregelungen anlässlich der Flutkatastrophe 2021

Die KfW informiert darüber, dass in den Programmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 261 und 262 befristete Ausnahmeregelungen in Kraft treten, um von der Flutkatastrophe Betroffenen beim Wiederaufbau zu helfen. Diese gelten für alle Antragsteller, deren Gebäude aufgrund des Hochwassers / Starkregens beschädigt bzw. zerstört wurden. Um als betroffene Gebäude gelten zu können, müssen diese in Gebieten liegen, die von den zuständigen Behörden der Länder bzw. Kommunen als betroffene Gebiete der Flutkatastrophe vom Juli 2021 anerkannt und dokumentiert sind. Nähere Informationen zur räumlichen Abgrenzung dieser Gebiete wird die KfW kurzfristig auf den Produktseiten zur BEG bereitstellen.

 

Mit der BEG werden energetische Einzelmaßnahmen sowie energetische Komplettsanierungen und energieeffiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden gefördert, die einen höheren energetischen Standard gegenüber dem Ursprungszustand des beschädigten bzw. zerstörten Gebäudes aufweisen. Hierdurch sollen Investitionen im Rahmen des Wiederaufbaus angereizt werden, welche in Einklang mit den Klimazielen der Bundesregierung stehen. Abweichend zu den BEG-Förderrichtlinien Einzelmaßnahmen (EM), Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG) gelten für Betroffene der Flutkatastrophe vom Juli 2021 befristet bis zum 30.06.2023 folgende Ausnahmeregelungen:

 

1. Vorhabensbeginn

Betroffene können bereits vor Antragstellung bei der KfW mit den Baumaßnahmen vor Ort beginnen. Diese Ausnahme gilt für alle Fälle, bei denen der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen bzw. Baubeginn ab dem 12.07.2021 erfolgt ist. Eine Antragstellung bei der KfW muss bis spätestens zum 30.06.2023 (Antragseingang bei der KfW) erfolgen.

 

2. Regelung für Verschlechterungsverbot in EBS

Neue Investitionen in Gebäude, bei denen frühere Investitionen bereits mit den BEG-Vorgängerprogrammen Energieeffizient Bauen und Sanieren (EBS) gefördert wurden, können im Rahmen der BEG gefördert werden. Eine anteilige Rückforderung der gewährten EBS-Förderung für frühere Investitionen erfolgt nicht, wenn Fristen (z. B. zur Mindestnutzungsdauer) nicht eingehalten wurden.

 

3. Kumulierungsgrenzen

Mit der BEG können die Sanierungs- bzw. Wiederaufbaukosten gefördert werden, die darauf beruhen, dass statt des bisherigen Standards ein höherer energetischer Standard erreicht wird. Hierbei gelten folgende Regelungen zur Förderquote: Eine Kumulierung der BEG-Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln zur Bekämpfung der Flutschäden und für den Wiederaufbau von Gebäuden ist bis zur Einhaltung einer Förderquote von insgesamt 80 % (in Härtefällen von maximal 100 % der förderfähigen Kosten) der im Rahmen der BEG förderfähigen Kosten möglich. Bei Überschreitung des Grenzwertes wird die BEG-Förderung ggfs. bis zur Einhaltung dieser Schwelle gekürzt. Nähere Informationen zu Härtefallregelungen wird die KfW bekannt geben, sobald Einzelheiten dazu feststehen.

 

Beispiel:

• Wenn die Wiederherstellungskosten eines beschädigten Gebäude zum bisherigen (ggf. ungedämmten) Status quo durch Wiedererrichtung von (Außen-)Mauern, Fenstern, Türen, Ersetzung der bisherigen Heizungsanlagen etc. 100.000 Euro kosten, werden im Regelfall 80 % der Wiedererrichtungskosten, d. h. 80.000 Euro, über Hilfen auf der Basis des Aufbauhilfegesetzes 2021 kompensiert.

• Falls bei der Wiedererrichtung statt des bisherigen Status quos ein höherer energetischer Standard erreicht wird (z. B. durch Dämmung des gesamten Hauses, Einbau einer EEHeizungsanlage und eine Lüftungsanlage mit Wärmetauscher etc.) und die Kosten auf insgesamt 150.000 Euro steigen, können in Kumulation mit der Hilfen auf der Grundlage des Aufbauhilfegesetzes 2021 und der BEG maximal 80 % von 150.000 Euro, d. h. im Ergebnis bis zu 120.000 Euro Förderung gewährt werden. In diesem Beispiel besteht für eine Förderung durch die BEG, über die Schadenskompensation der Fluthilfe hinaus, die Möglichkeit bis zu 40.000 Euro Förderung zusätzlich zur Fluthilfe zu gewähren (120.000 Euro – 80.000 Euro Fluthilfe). Sollte die BEG-Förderung einen Tilgungszuschuss bzw. Zuschuss von über 40.000 Euro vorsehen (z.B. bei Sanierung zu einem EH 55 EE beträgt der Tilgungszuschuss/Zuschuss 45% von 150.000 Euro), muss die Förderung dann auf max. 40.000 Euro gekürzt werden.

 

4. Nachweise

Die Hausbank hat sich bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung davon zu überzeugen und in den Kreditunterlagen zu dokumentieren, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Betroffenen im Sinne des Aufbauhilfegesetzes 2021 handelt. Die KfW behält sich eine Überprüfung im Rahmen von Stichproben vor. Die mit der Antragstellung verbundenen Angaben für die dargelegten Ausnahmen können so erfolgen, als ob die geltenden allgemeinen BEG-Richtlinien eingehalten werden. Alle weiteren Regelungen der BEG-Richtlinien EM, WG und NWG bleiben von den Ausnahmeregelungen unberührt.

 

Die Merkblätter sowie die Infoblätter zur Antragstellung wird die KfW spätestens zum 15.09.2021 um die befristeten Ausnahmeregelungen ergänzen und mit Stand 09/2021 im KfW-Partnerportal und auf den entsprechenden Produktseiten der BEG zur Verfügung stellen.