KfW: Ergänzende Infos zu bis 24.01. eingereichten BEG-Anträgen

 

Wir hatten in der letzten Ausgabe darüber berichtet, dass alle förderfähigen BEG-Anträge der KfW, die bis zum Antragsstopp am 24.01.2022 eingegangen sind, genehmigt werden bzw. weiterhin als genehmigt gelten.

Laut KfW bedeutet das konkret:

  • Haben Deine Kunden bzw. bei Förder­krediten die betreffende Bank einen Antrag bis einschließlich 23.01.2022 bei der KfW gestellt? Dann nimmt die KfW die Bearbeitung dieses Antrages in Kürze wieder auf. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Die KfW bittet daher um Geduld.
  • Haben Deine Kunden bzw. bei Förderkrediten die betreffende Bank einen Antrag gestellt und bereits eine Zusage erhalten? Dann ist die Förderung reserviert.
    – Den Kredit zahlt die KfW aus, sobald die Bank den Kredit bei der KfW abruft.
    – Den Investitionszuschuss zahlt die KfW aus, sobald die Kunden die Einhaltung der Förder­voraussetzungen nachweisen.
    – Den Tilgungszuschuss (bei Förder­krediten) verrechnet die KfW mit der Darlehens­schuld, sobald die Kunden die Einhaltung der Förder­voraussetzungen nachweisen.
  • Über einen Neustart der BEG ist die KfW in enger Abstimmung mit dem Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
  • Es können keine Anträge mehr zur Förderung der Effizienz­haus-Stufe 55 / Effizienz­gebäude Stufe 55 (einschließlich Erneuerbare-Energien-Klasse und Nachhaltig­keits-Klasse) im Neubau gestellt werden.