In den letzten Wochen haben uns natürlich auch Neuigkeiten der KfW erreicht:

 

Antragsstopp wegen Haushaltssperre > aktuell nur ein Zuschussprogramm für Privatpersonen betroffen

Die KfW hat mit sofortiger Wirkung einen Antragsstopp für einige Programme verhängt. Hintergrund ist die beschlossene Haushaltssperre:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Antragsstopp/

Die über BaufiSmart angebotenen wohnwirtschaftlichen Programme sind nicht betroffen. Lediglich ein Zuschussprogramm für Barrierereduzierung 455 B könnte gegebenenfalls von Deinen Kund:innen beantragt/eingeplant sein.

Sollte es weitere Einschränkungen geben, informieren wir Dich selbstverständlich umgehend.

 

Erleichterungen bei Formanforderungen

Die KfW nimmt Erleichterungen bei Formanforderungen durch Zulassung zusätzlicher elektronischer Verfahren vor.

Durch eine aktuelle Änderung haushaltsrechtlicher Regelungen für die Vergabe von Zuwendungen wird für die KfW die Möglichkeit eröffnet, Formanforderungen insbesondere bei der Beantragung von Förderkrediten und Zuschüssen zu verringern. Dadurch kann sie der fortschreitenden Digitalisierung der Bankenlandschaft u. a. durch Verwendung elektronischer Signaturen auch im Fördergeschäft Rechnung tragen.

Im Ergebnis erweitert die KfW noch einmal den Handlungsspielraum für ihre Finanzierungspartner:innen. Die Anwendung der im Folgenden vorgestellten Handlungsoptionen liegt in Deinem eigenen Ermessen.

I. Vollständiger Wegfall des Schriftformerfordernisses für Erklärungen des Antragstellenden / Kreditnehmers und Dritter

Ab sofort dürfen alle Erklärungen von Antragstellenden / Kreditnehmenden und Dritten auch mittels einfacher elektronischer Signaturen abgegeben werden. Dies gilt ausdrücklich auch für die in der KfW-Information für Banken Nr. 23/2019 vom 13.09.2019 genannten Erklärungen, für die bislang ein Schriftformerfordernis bestand („Erklärung / Einwilligung des Antragstellers / Mithafters für die
Refinanzierungszusage“; „Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses“).

Die Nutzung und Auswahl von Verfahren für elektronische Übermittlungen und elektronische Signaturen liegt in Deinem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich als Finanzierungspartner:in. Du bist im Rahmen der Entgegennahme der Erklärungen weiterhin für die Prüfung der Legitimation und der Identität des Antragstellenden/Kreditnehmenden verantwortlich.

II. Wegfall des Schriftformerfordernisses für Erklärungen der Finanzierungspartner:in

Ebenfalls ab sofort sind auch bei einer postalischen Übermittlung von Formularen/Erklärungen an die KfW im Neu- oder Bestandsgeschäft einfache Namensangaben der Vertretenden der Finanzierungspartner:in ausreichend. Die Anbringung eines Stempels ist nicht erforderlich. In Sonderkonstellationen behält sich die KfW vor, weiterhin auf der Schriftform von Erklärungen zu bestehen (bspw. bei Vorhaben mit Auslandsbezug).

Allgemeine Hinweise zur Umsetzung:

Du kannst die o. g. Optionen ab sofort anwenden. Die KfW wird die textlichen Anpassungen in den entsprechenden KfW-Dokumenten (z. B. BDO-Handbuch, BDO-Verfahrensbeschreibungen) zeitlich nachgelagert umsetzen. Technische Änderungen sind hiermit nicht verbunden.